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Aktuelle Satzung des ACL

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§ 1 - Name und Sitz
1.1 Der Verein ist eine freie Gemeinschaft von Aikidoka und führt den Namen Aikido-Club Lübeck e.V., nachfolgend ACL genannt.
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V.".
Sitz des Vereines ist Lübeck.
1.3 Der ACL ist folgenden Verbänden angeschlossen:
Aikido-Union Deutschland e.V.
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V.
Turn- und Sportbund Lübeck e.V.
Er anerkennt die Satzungen, Ordnungen und rechtskräftigen Beschlüsse dieser Verbände.
   
§ 2 - Definition
2.1 Aikido im Sinne dieser Satzung ist die von dem Japaner Morihei Ueshiba geschaffene Synthese der traditionellen japanischen Budo-Künste. Es ist eine Sportart, die über die Vermittlung von Verteidigungstechniken eine positive geistig-seelische Entwicklung des Ausübenden anstrebt. Durch die Beseitigung von Gegensätzen soll die Zusammenarbeit vieler Menschen gefördert werden.
2.2 Kennzeichnend für Aikido im Sinne dieser Satzung ist unter anderem, dass jede Form des Kampfes als Mittel der Prüfung oder Leistungsbewertung kategorisch und ohne Einschränkung abgelehnt und dass durch seine Ausübung ein Beitrag zur Verständigung und zum Frieden unter den Menschen geleistet wird.
   
§ 3 - Zweck
3.1 Zweck des ACL ist die Pflege, Förderung und Unterrichtung der nachfolgend genannten Sportarten:
3.1.1 das von Meister Morihei Ueshiba geschaffene Aikido in seiner klassischen Form als Mittel zur Selbstverteidigung und Persönlichkeitsbildung sowie zur geistigen und körperlichen Gesunderhaltung der Ausübenden;
3.1.2 das T'ai Chi Ch'uan des Yang-Stils - nachfolgend TCC genannt - als traditioneller chinesischer Kampf- und Bewegungskunst zur psychischen, physischen und mentalen Schulung der Ausübenden.
3.2 Der ACL vertritt die unter Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 genannten Sportarten in allen Angelegenheiten nach innen und außen und regelt die damit zusammenhängenden Probleme zum Wohle der Mitglieder.
3.3 Der ACL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der ACL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des ACL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des ACL.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ACL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 - Grundsätze für die Tätigkeit
4.1 Der ACL steht auf Grundlage der im § 2 genannten Prinzipien und wird ehrenamtlich geführt.
4.2 Der ACL fördert die freundschaftliche und herzliche Zusammenarbeit aller Mitglieder im Geiste des Aikido.
4.3 Der ACL tritt für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in Aikido-Ausübung und -Gemeinschaft ein und lehnt jeden Organisationszwang ab.
4.4 Der ACL ist politisch neutral und räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein.
   
§ 5 - Aufgaben
  Der ACL erfüllt seine Aufgaben durch:
5.1 Erteilung von Aikido- und TCC-Unterricht sowie Durchführung anerkannter Kyu- und Dan-Prüfungen im Aikido.
5.2 Durchführung von Aikido- und TCC-Lehrgängen und -Veranstaltungen.
5.3 Entsendung der Mitglieder zu Aikido- und TCC-Lehrgängen und -Veranstaltungen.
5.4 Zweckgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.
   
§ 6 - Geschäftsjahr
6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   
§ 7 - Mitgliedschaft
7.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
7.2 Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen unbescholtenen Ruf besitzt und sich zu den Aufgaben des Vereins bekennt. Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
7.3 Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag vom Vorstand als passive Mitglieder anerkannt werden, wenn sie grundsätzlich nicht mehr am Training des ACL teilnehmen. Die Mitgliedsrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.
Das passive Mitglied hat 50 % des für die Gruppe der Erwachsenen festgelegten Beitrages zu entrichten.
   
§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, am Übungsbetrieb teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
8.2 Ferner darf jedes Mitglied an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilnehmen. Jugendliche unter 16 Jahren besitzen kein Stimmrecht.
8.3 Für alle Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
8.4 Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
8.5 Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend zu behandeln, sowie
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
8.6 Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
8.7 Jeder Wechsel der Anschrift oder der Bankverbindung ist dem Vorstand sofort mitzuteilen.
8.8 Der ACL gewährt seinen Mitgliedern, die den fälligen Beitrag entrichtet haben, Versicherungsschutz auf Grundlage des Sportversicherungsvertrages des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V.. Bei externen Veranstaltungen und Lehrgängen gilt dies nur, wenn das Mitglied durch den ACL beauftragt wurde oder wenn die Anmeldung durch den ACL erfolgte.
8.9 Der ACL und seine Beauftragten haften nicht für durch Teilnahme am Sportbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen eingetretenen Personen- und Sachschäden sowie deren Folgen. Aus Entscheidungen der Organe des ACL können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 31 BGB (Organhaftung) werden hierdurch nicht berührt.
Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
   
§ 9 - Ehrungen
9.1 Mitglieder, welche dem Verein 10, 25, 40, 50, 60 oder mehr Jahre angehören, erhalten eine besondere Auszeichnung.
9.2 Auf Beschluss der Hauptversammlung können verdienstvolle Förderer des Aikido zu Ehrenmitgliedern des ACL ernannt werden. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des ACL. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines Mitgliedes.
9.3 Auf Antrag des ACL-Vorstandes können verdienstvolle Förderer von der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme an, kann an allen Vorhaben und Versammlungen teilnehmen und ist beitragsfrei. Zum Ehrenvorsitzenden können nur solche Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße und langjährig um den ACL verdient gemacht haben. Bei der Vergabe dieser Ehrung sind strenge Maßstäbe anzulegen.
9.4 Näheres wird durch die Ehrenordnung des ACL (EO-ACL) geregelt.
   
§ 10 - Erwerb der Mitgliedschaft
10.1 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
10.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des ACL. Die Aufnahme ist rechtswirksam, wenn dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seines Aufnahmeantrages keine Ablehnung zugeht. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate.
   
§ 11 - Beendigung der Mitgliedschaft
11.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Streichung aus der Mitgliederliste
c) Ausschluss
d) Tod des Mitgliedes
e) Auflösung des Vereins
f) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
11.2 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann nur zum 30. Juni oder zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn die Mitgliedschaft mindestens sechs Monate bestand. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Jugendlichen unter 18 Jahren vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, bleiben für die dem Verein zugefügten Schäden haftbar und sind zur Zahlung ausstehender Beiträge verpflichtet.
11.3 Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des ACL oder Teile hiervon.
   
§ 12 - Ausschluss
12.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vorgenommen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder den Verein schädigt und/oder
b) gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder seiner Beauftragten verstößt.
12.2 Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Ein diesbezüglicher Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Ausschlussverfügung zulässig.
12.3 Von der Absendung der Ausschlussverfügung ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, auch die Beitragspflicht. Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller in seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden und Gelder an den Vorstand. Vom Ausschluss ab darf das ausgeschlossene Mitglied kein Zeichen mehr tragen, das die Zugehörigkeit zum Verein dokumentiert. Außerdem verlieren ausgeschlossene Mitglieder sofort die Rechte aus übertragenen Aufträgen und Funktionen innerhalb des Vereins.
Der Ausgeschlossene kann aus einem Ausschluss keinerlei zivil-, straf- oder kostenrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen.
Der Beschluss der angerufenen Hauptversammlung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück.
   
§ 13 - Beiträge
13.1 Mitglieder des ACL sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
13.2 Die Hauptversammlung setzt jeweils im voraus die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr fest. Beitrag und Aufnahmegebühr schließen die kostenlose Ausfertigung eines Aikido-Passes ein.
13.3 Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden im Einzugsermächti-gungsverfahren durch Lastschrift jeweils im April und Oktober für das laufende Halbjahr abgerufen.
13.4 Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand befinden, werden vom Übungsbetrieb ausgeschlossen und haben in der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Über besondere Härtefälle entscheidet der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitgliedes.
13.5 Bei Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als ein Jahr wird das Mitglied ausgeschlossen.
   
§ 14 - Organe des Vereins
  Die Organe des Vereins sind:
14.1 Die Hauptversammlung
14.2 Der Vorstand
   
§ 15 - Hauptversammlung
15.1 Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des ACL und besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern.
15.2 Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.
15.3 Für die Durchführung der Hauptversammlung gelten die im § 19 dieser Satzung festgelegten Verfahrensvorschriften.
15.4 Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:
15.4.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung;
15.4.2 Feststellung der Stimmberechtigung;
15.4.3 Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
15.4.4 Beschlussfassung über die Tagesordnung;
15.4.5 Berichte aller Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache;
15.4.6 Bericht der Kassenprüfer;
15.4.7 Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.Die Entlastung hat einzeln zu erfolgen;
15.4.8 Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
15.4.9 Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr;
15.4.10 Änderung der Satzung (soweit beantragt);
15.4.11 Durchführung von Ehrungen gemäß § 9 dieser Satzung;
15.4.12 Behandlung der vorliegenden Anträge mit Beschlussfassung;
15.4.13 Verschiedenes und
15.4.14 Beendigung der Hauptversammlung.
15.5 Zu einer Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
15.6 Eine außerordentliche Hauptversammlung muss spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen einberufen werden, wenn der Vorstand oder wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder diese mit Nennung des Grundes schriftlich beantragen.
   
§ 16 - Der Vorstand
16.1 Der Vorstand besteht aus dem:
16.1.1 Ehrenvorsitzenden
16.1.2 1. Vorsitzenden
16.1.3 2. Vorsitzenden
16.1.4 Schatzmeister
16.1.5 Technischen Leiter
16.1.6 Jugendleiter
16.1.7 Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
16.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
16.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Antrag von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sie entweder freiwillig zurücktreten oder eine Hauptversammlung die Neuwahl vornimmt.
Es können nur volljährige Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
16.4 Eine Person darf innerhalb des Vorstandes höchstens zwei Ämter gleichzeitig besetzen. Scheidet ein Mitglied aus, kann der Vorstand die Neuwahl erst bei der nächsten ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlung durchführen lassen. Beim Rücktritt von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung geeignete Mitglieder kommissarisch in das betreffende Amt berufen.
   
§ 17 - Kassenprüfer
17.1 Von der ordentlichen Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die vom Vorstand des ACL unabhängig sind. Dabei ist so zu verfahren, dass bei jeder ordentlichen Hauptversammlung nur ein Kassenprüfer und ggf. der Ersatzprüfer gewählt werden.
17.2 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, vor jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, jedoch mindestens einmal jährlich, alle Unterlagen des Schatzmeisters zu prüfen.
17.3 Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Hauptversammlung bzw. dem Vorstand schriftlich zu berichten.
   
§ 18 - Aufgaben des Vorstandes
18.1 Zur Beratung über Angelegenheiten des ACL sowie zur Entscheidung über besondere Ausgaben bzw. Anschaffungen sind nach Bedarf Vorstandssitzungen durchzuführen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
18.2 Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
18.2.1 Der Ehrenvorsitzende übernimmt repräsentative und beratende Aufgaben.
18.2.2 Der 1. Vorsitzende leitet den ACL. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
18.2.3 Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei seinen Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
18.2.4 Der Schatzmeister führt die Aufsicht über alle finanziellen Angelegenheiten des ACL; er führt das Inventarverzeichnis und sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben. Alle von ihm und den weiteren Vorstandsmitgliedern getätigten Ausgaben müssen vom 1. Vorsitzenden genehmigt sein.
18.2.5 Der Technische Leiter hat dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb und die Veranstaltungen zur Förderung des Aikido in zweckmäßiger Weise durchgeführt werden. Insbesondere obliegen ihm die Organisation von Lehrgängen sowie der Kyu- und Dan-Prüfungen. Beim Einsatz von Übungsleitern und Lehrern hat er das Vorschlagsrecht.
18.2.6 Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen Aikidoka des ACL. Ihm obliegt die Planung, Organisation und Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen. Er hält engen Kontakt mit den Jugendleitern der übergeordneten Verbände sowie mit dem Technischen Leiter des ACL.
18.2.7 Der Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Werbung des ACL in Wort, Schrift und Bild. Er stellt zu diesem Zweck die Verbindung mit geeigneten Publikationsorganen her und pflegt sie. Er hält engen Kontakt zu den entsprechenden Sachbearbeitern übergeordneter Verbände.
   
§ 19 - Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen
19.1 Bei Hauptversammlungen besitzen alle Mitglieder ab 16 Jahren je eine Stimme.
19.2 Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht statthaft.
19.3 Jede Hauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Diese Formvorschrift gilt bei fristgerechter Verteilung der Einladung mit Tagesordnung in den Übungsgruppen sowie Veröffentlichung auf den Web-Seiten des ACL als erfüllt.
19.4 Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann kein Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bilden während der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit befürworten.
19.5 Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen werden.
19.6 Die Leitung der Hauptversammlung des ACL obliegt dem 1. Vorsitzenden, soweit von den Mitgliedern keine andere Regelung beschlossen wird.
19.7 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
19.8 Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei allen Versammlungen nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss während der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Falle sind die Beschlüsse rechtswirksam.
19.9 Sind bei einer nach der Satzung erforderlichen Wahl mehrere Bewerber vorhanden, so erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Ergibt der erste Wahlgang keine Stimmenmehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
   
§ 20 - Protokolle
20.1 Über jede Hauptversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden muss.
   
§ 21 - Satzungsänderung
21.1 Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden.
   
§ 22 - Ordnungen
22.1 Für bestimmte Fach- oder Geschäftsbereiche können vom Vorstand des ACL vorläufige Ordnungen erlassen und bis zur nächsten Hauptversammlung in Kraft gesetzt werden.
22.2 Diese Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich und bedürfen zu ihrer endgültigen Inkraftsetzung eines Beschlusses durch die nächste Hauptversammlung.
   
§ 23 - Auflösung
23.1 Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung kann die Auflösung des ACL beschließen.
23.2 Zur Auflösung des ACL ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung erforderlich.
23.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des ACL oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des ACL an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
   
§ 24 - Inkrafttreten / Änderungen
24.1 Diese Satzung wurde am 04. Juli 1981 in Lübeck verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in Kraft.
24.2 Die Satzung in der Fassung vom 04. Juli 1981 wurde durch die 2. Hauptversammlung des ACL am 23. September 1985 in den §§ 1 Absatz 3 (Name und Sitz), 3 Absätze 4 und 5 (Zweck), 5 Absatz 2 (Aufgaben), 7 Absätze 1 und 3 (Mitgliedschaft), 8 Absätze 8 und 9 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), 9 Absatz 2 (Ehrungen), 13 Absatz 2 (Beiträge), 15 Absatz 2 (Hauptversammlung), 16 Absatz 3 (Vorstand), 17 Absätze 1 bis 3 (Kassenprüfer) sowie 18 Absätze 1 und 2 (Aufgaben des Vorstandes) geändert bzw. ergänzt.
24.3 Die Satzung in der Fassung vom 23. September 1985 wurde durch die 7. Hauptversammlung des ACL am 15. Januar 1996 in den §§ 2 Absatz 1 (Definition), 3 Absatz 1 (Zweck), 5 Absatz 5 (Aufgaben), 8 Absätze 5, 7 und 8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), 9 Absatz 3 (Ehrungen), 10 Absatz 2 (Erwerb der Mitgliedschaft), 11 Absatz 2 (Beendigung der Mitgliedschaft), 13 Absätze 2 bis 5 (Beiträge), 15 Absatz 6 (Hauptversammlung), 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 (Der Vorstand), 18 Absatz 1 Sätze 1 und 5 (Aufgaben des Vorstandes), 19 Absätze 9 und 10 (Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen) sowie 24 Absätze 1 bis 3 (Inkrafttreten/Änderungen) geändert bzw. ergänzt.
24.4 Die Satzung in der Fassung vom 15. Januar 1996 wurde durch die 10. Hauptversammlung des ACL am 18. März 2002 in den §§ 1 Absatz 3 (Name und Sitz), 9 Absatz 4 (Ehrungen), 13 Absatz 2 (Beiträge), 19 Absatz 3 (Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen) und 23 Absatz 3 (Auflösung) geändert bzw. ergänzt.
24.5 Die Satzung in der Fassung vom 18. März 2002 wurde durch die 13. Hauptversammlung des ACL am 7. Februar 2007 in den §§ 1 Absatz 3 (Name und Sitz), 3 Absätze 1 bis 3 (Zweck) und 5 Absätze 1. bis 5 (Aufgaben) geändert bzw. ergänzt.