| § 1 -
Name und Sitz |
| 1.1 |
Der Verein ist eine freie Gemeinschaft von Aikidoka
und führt den Namen Aikido-Club Lübeck e.V., nachfolgend
ACL genannt. |
| 1.2 |
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck
eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V.".
Sitz des Vereines ist Lübeck. |
| 1.3 |
Der ACL ist folgenden Verbänden angeschlossen:
Aikido-Union Deutschland e.V.
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Aikido-Union Schleswig-Holstein e.V.
Turn- und Sportbund Lübeck e.V.
Er anerkennt die Satzungen, Ordnungen und rechtskräftigen
Beschlüsse dieser Verbände. |
| |
|
| §
2 - Definition |
| 2.1 |
Aikido im Sinne dieser Satzung ist die von dem Japaner Morihei
Ueshiba geschaffene Synthese der traditionellen japanischen
Budo-Künste. Es ist eine Sportart, die über die Vermittlung
von Verteidigungstechniken eine positive geistig-seelische Entwicklung
des Ausübenden anstrebt. Durch die Beseitigung von Gegensätzen
soll die Zusammenarbeit vieler Menschen gefördert werden. |
| 2.2 |
Kennzeichnend für Aikido im Sinne dieser Satzung ist
unter anderem, dass jede Form des Kampfes als Mittel der Prüfung
oder Leistungsbewertung kategorisch und ohne Einschränkung
abgelehnt und dass durch seine Ausübung ein Beitrag zur
Verständigung und zum Frieden unter den Menschen geleistet
wird. |
| |
|
| §
3 - Zweck |
| 3.1 |
Zweck des ACL ist die Pflege, Förderung und Unterrichtung
der nachfolgend genannten Sportarten: |
| 3.1.1 |
das von Meister Morihei Ueshiba geschaffene Aikido in seiner
klassischen Form als Mittel zur Selbstverteidigung und Persönlichkeitsbildung
sowie zur geistigen und körperlichen Gesunderhaltung der
Ausübenden; |
| 3.1.2 |
das T'ai Chi Ch'uan des Yang-Stils - nachfolgend TCC genannt
- als traditioneller chinesischer Kampf- und Bewegungskunst
zur psychischen, physischen und mentalen Schulung der Ausübenden. |
| 3.2 |
Der ACL vertritt die unter Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 genannten
Sportarten in allen Angelegenheiten nach innen und außen
und regelt die damit zusammenhängenden Probleme zum Wohle
der Mitglieder. |
| 3.3 |
Der ACL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der ACL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des ACL dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des ACL.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ACL fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| |
|
| §
4 - Grundsätze für die Tätigkeit |
| 4.1 |
Der ACL steht auf Grundlage der im § 2 genannten Prinzipien
und wird ehrenamtlich geführt. |
| 4.2 |
Der ACL fördert die freundschaftliche und herzliche Zusammenarbeit
aller Mitglieder im Geiste des Aikido. |
| 4.3 |
Der ACL tritt für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit
in Aikido-Ausübung und -Gemeinschaft ein und lehnt jeden
Organisationszwang ab. |
| 4.4 |
Der ACL ist politisch neutral und räumt allen Rassen
die gleichen Rechte ein. |
| |
|
| §
5 - Aufgaben |
| |
Der ACL erfüllt seine Aufgaben durch: |
| 5.1 |
Erteilung von Aikido- und TCC-Unterricht sowie Durchführung
anerkannter Kyu- und Dan-Prüfungen im Aikido. |
| 5.2 |
Durchführung von Aikido- und TCC-Lehrgängen und
-Veranstaltungen. |
| 5.3 |
Entsendung der Mitglieder zu Aikido- und TCC-Lehrgängen
und -Veranstaltungen. |
| 5.4 |
Zweckgerichtete Öffentlichkeitsarbeit. |
| |
|
| §
6 - Geschäftsjahr |
| 6.1 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| |
|
| §
7 - Mitgliedschaft |
| 7.1 |
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. |
| 7.2 |
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen
unbescholtenen Ruf besitzt und sich zu den Aufgaben des Vereins
bekennt. Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. |
| 7.3 |
Ordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag
vom Vorstand als passive Mitglieder anerkannt werden, wenn sie
grundsätzlich nicht mehr am Training des ACL teilnehmen.
Die Mitgliedsrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.
Das passive Mitglied hat 50 % des für die Gruppe der Erwachsenen
festgelegten Beitrages zu entrichten. |
| |
|
| §
8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 8.1 |
Jedes Mitglied ist berechtigt, am Übungsbetrieb teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. |
| 8.2 |
Ferner darf jedes Mitglied an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts
in Hauptversammlungen teilnehmen. Jugendliche unter 16 Jahren
besitzen kein Stimmrecht. |
| 8.3 |
Für alle Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und
die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. |
| 8.4 |
Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder
die vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Anweisungen zu beachten.
Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. |
| 8.5 |
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend zu behandeln, sowie
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. |
| 8.6 |
Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen
und dem Zweck des Vereins entgegensteht. |
| 8.7 |
Jeder Wechsel der Anschrift oder der Bankverbindung ist dem
Vorstand sofort mitzuteilen. |
| 8.8 |
Der ACL gewährt seinen Mitgliedern, die den fälligen
Beitrag entrichtet haben, Versicherungsschutz auf Grundlage
des Sportversicherungsvertrages des Landessportverbandes Schleswig-Holstein
e.V.. Bei externen Veranstaltungen und Lehrgängen gilt
dies nur, wenn das Mitglied durch den ACL beauftragt wurde oder
wenn die Anmeldung durch den ACL erfolgte. |
| 8.9 |
Der ACL und seine Beauftragten haften nicht für durch
Teilnahme am Sportbetrieb und allen sonstigen Veranstaltungen
eingetretenen Personen- und Sachschäden sowie deren Folgen.
Aus Entscheidungen der Organe des ACL können keine Ersatzansprüche
hergeleitet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen des §
31 BGB (Organhaftung) werden hierdurch nicht berührt.
Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft
verursacht, haftet das Mitglied. |
| |
|
| §
9 - Ehrungen |
| 9.1 |
Mitglieder, welche dem Verein 10, 25, 40, 50, 60 oder mehr
Jahre angehören, erhalten eine besondere Auszeichnung. |
| 9.2 |
Auf Beschluss der Hauptversammlung können verdienstvolle
Förderer des Aikido zu Ehrenmitgliedern des ACL ernannt
werden. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied
des ACL. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte
eines Mitgliedes. |
| 9.3 |
Auf Antrag des ACL-Vorstandes können verdienstvolle Förderer
von der Hauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme
an, kann an allen Vorhaben und Versammlungen teilnehmen und
ist beitragsfrei. Zum Ehrenvorsitzenden können nur solche
Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Maße
und langjährig um den ACL verdient gemacht haben. Bei der
Vergabe dieser Ehrung sind strenge Maßstäbe anzulegen. |
| 9.4 |
Näheres wird durch die Ehrenordnung
des ACL (EO-ACL) geregelt. |
| |
|
| §
10 - Erwerb der Mitgliedschaft |
| 10.1 |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. |
| 10.2 |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des ACL. Die
Aufnahme ist rechtswirksam, wenn dem Antragsteller innerhalb
von 14 Tagen nach Abgabe seines Aufnahmeantrages keine Ablehnung
zugeht. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt sechs
Monate. |
| |
|
| §
11 - Beendigung der Mitgliedschaft |
| 11.1 |
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Streichung aus der Mitgliederliste
c) Ausschluss
d) Tod des Mitgliedes
e) Auflösung des Vereins
f) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte |
| 11.2 |
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand. Er kann nur zum 30. Juni oder zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
erklärt werden. Die Kündigung ist jedoch nur möglich,
wenn die Mitgliedschaft mindestens sechs Monate bestand. Austrittserklärungen
müssen eigenhändig, bei Jugendlichen unter 18 Jahren
vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft endet, bleiben für die
dem Verein zugefügten Schäden haftbar und sind zur
Zahlung ausstehender Beiträge verpflichtet. |
| 11.3 |
Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen
Anspruch auf das Vermögen des ACL oder Teile hiervon. |
| |
|
| §
12 - Ausschluss |
| 12.1 |
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vorgenommen werden, wenn
in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe
liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder den Verein
schädigt und/oder
b) gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
oder seiner Beauftragten verstößt. |
| 12.2 |
Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss
ist Berufung vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
zulässig, die endgültig entscheidet. Ein diesbezüglicher
Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Ausschlussverfügung
zulässig. |
| 12.3 |
Von der Absendung der Ausschlussverfügung ab ruhen alle
Rechte und Pflichten des Mitgliedes, auch die Beitragspflicht.
Die Zustellung der Ausschlussverfügung verpflichtet das
ausgeschlossene Mitglied zur sofortigen Herausgabe aller in
seinem Besitz befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände,
Urkunden und Gelder an den Vorstand. Vom Ausschluss ab darf
das ausgeschlossene Mitglied kein Zeichen mehr tragen, das die
Zugehörigkeit zum Verein dokumentiert. Außerdem verlieren
ausgeschlossene Mitglieder sofort die Rechte aus übertragenen
Aufträgen und Funktionen innerhalb des Vereins.
Der Ausgeschlossene kann aus einem Ausschluss keinerlei zivil-,
straf- oder kostenrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche
irgendwelcher Art stellen.
Der Beschluss der angerufenen Hauptversammlung wirkt auf den
Zeitpunkt des Erlasses der Ausschlussverfügung zurück. |
| |
|
| §
13 - Beiträge |
| 13.1 |
Mitglieder des ACL sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Bei der Aufnahme in den Verein ist
eine Aufnahmegebühr zu entrichten. |
| 13.2 |
Die Hauptversammlung setzt jeweils im voraus die Höhe
des Beitrages und der Aufnahmegebühr fest. Beitrag und
Aufnahmegebühr schließen die kostenlose Ausfertigung
eines Aikido-Passes ein. |
| 13.3 |
Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden im
Einzugsermächti-gungsverfahren durch Lastschrift jeweils
im April und Oktober für das laufende Halbjahr abgerufen. |
| 13.4 |
Mitglieder, die sich mit ihrem Beitrag mehr als sechs Monate
im Rückstand befinden, werden vom Übungsbetrieb ausgeschlossen
und haben in der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Über
besondere Härtefälle entscheidet der Vorstand auf
Antrag des betroffenen Mitgliedes. |
| 13.5 |
Bei Überschreitung des Zahlungstermins um mehr als ein
Jahr wird das Mitglied ausgeschlossen. |
| |
|
| §
14 - Organe des Vereins |
| |
Die Organe des Vereins sind: |
| 14.1 |
Die Hauptversammlung |
| 14.2 |
Der Vorstand |
| |
|
| §
15 - Hauptversammlung |
| 15.1 |
Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des ACL und
besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. |
| 15.2 |
Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. |
| 15.3 |
Für die Durchführung der Hauptversammlung gelten
die im § 19 dieser Satzung festgelegten Verfahrensvorschriften. |
| 15.4 |
Die Geschäfte der Hauptversammlung sind: |
| 15.4.1 |
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung; |
| 15.4.2 |
Feststellung der Stimmberechtigung; |
| 15.4.3 |
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung; |
| 15.4.4 |
Beschlussfassung über die Tagesordnung; |
| 15.4.5 |
Berichte aller Mitglieder des Vorstandes mit Aussprache; |
| 15.4.6 |
Bericht der Kassenprüfer; |
| 15.4.7 |
Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.Die Entlastung
hat einzeln zu erfolgen; |
| 15.4.8 |
Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer; |
| 15.4.9 |
Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr; |
| 15.4.10 |
Änderung der Satzung (soweit beantragt); |
| 15.4.11 |
Durchführung von Ehrungen gemäß § 9 dieser
Satzung; |
| 15.4.12 |
Behandlung der vorliegenden Anträge mit Beschlussfassung; |
| 15.4.13 |
Verschiedenes und |
| 15.4.14 |
Beendigung der Hauptversammlung. |
| 15.5 |
Zu einer Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
| 15.6 |
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss spätestens
innerhalb einer Frist von 8 Wochen einberufen werden, wenn der
Vorstand oder wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
diese mit Nennung des Grundes schriftlich beantragen. |
| |
|
| §
16 - Der Vorstand |
| 16.1 |
Der Vorstand besteht aus dem: |
| 16.1.1 |
Ehrenvorsitzenden |
| 16.1.2 |
1. Vorsitzenden |
| 16.1.3 |
2. Vorsitzenden |
| 16.1.4 |
Schatzmeister |
| 16.1.5 |
Technischen Leiter |
| 16.1.6 |
Jugendleiter |
| 16.1.7 |
Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit |
| 16.2 |
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind
jeder für sich allein vertretungsberechtigt. |
| 16.3 |
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Antrag von der Hauptversammlung
gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis sie entweder freiwillig
zurücktreten oder eine Hauptversammlung die Neuwahl vornimmt.
Es können nur volljährige Vereinsmitglieder in den
Vorstand gewählt werden. |
| 16.4 |
Eine Person darf innerhalb des Vorstandes höchstens zwei
Ämter gleichzeitig besetzen. Scheidet ein Mitglied aus,
kann der Vorstand die Neuwahl erst bei der nächsten ordentlichen
bzw. außerordentlichen Hauptversammlung durchführen
lassen. Beim Rücktritt von Vorstandsmitgliedern kann der
Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung geeignete Mitglieder
kommissarisch in das betreffende Amt berufen. |
| |
|
| §
17 - Kassenprüfer |
| 17.1 |
Von der ordentlichen Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer
und ein Ersatzprüfer für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Es können nur solche Personen gewählt
werden, die vom Vorstand des ACL unabhängig sind. Dabei
ist so zu verfahren, dass bei jeder ordentlichen Hauptversammlung
nur ein Kassenprüfer und ggf. der Ersatzprüfer gewählt
werden. |
| 17.2 |
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, vor jeder ordentlichen
und außerordentlichen Hauptversammlung, jedoch mindestens
einmal jährlich, alle Unterlagen des Schatzmeisters zu
prüfen. |
| 17.3 |
Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Hauptversammlung
bzw. dem Vorstand schriftlich zu berichten. |
| |
|
| §
18 - Aufgaben des Vorstandes |
| 18.1 |
Zur Beratung über Angelegenheiten des ACL sowie zur Entscheidung
über besondere Ausgaben bzw. Anschaffungen sind nach Bedarf
Vorstandssitzungen durchzuführen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. |
| 18.2 |
Von den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben
wahrzunehmen: |
| 18.2.1 |
Der Ehrenvorsitzende übernimmt repräsentative und
beratende Aufgaben. |
| 18.2.2 |
Der 1. Vorsitzende leitet den ACL. Er bestimmt die Richtlinien
der Vereinstätigkeit und koordiniert die Arbeit des Vorstandes. |
| 18.2.3 |
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei
seinen Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. |
| 18.2.4 |
Der Schatzmeister führt die Aufsicht über alle finanziellen
Angelegenheiten des ACL; er führt das Inventarverzeichnis
und sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen
und Ausgaben. Alle von ihm und den weiteren Vorstandsmitgliedern
getätigten Ausgaben müssen vom 1. Vorsitzenden genehmigt
sein. |
| 18.2.5 |
Der Technische Leiter hat dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb
und die Veranstaltungen zur Förderung des Aikido in zweckmäßiger
Weise durchgeführt werden. Insbesondere obliegen ihm die
Organisation von Lehrgängen sowie der Kyu- und Dan-Prüfungen.
Beim Einsatz von Übungsleitern und Lehrern hat er das Vorschlagsrecht. |
| 18.2.6 |
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der jugendlichen
Aikidoka des ACL. Ihm obliegt die Planung, Organisation und
Durchführung zweckdienlicher Lehrgänge und Veranstaltungen.
Er hält engen Kontakt mit den Jugendleitern der übergeordneten
Verbände sowie mit dem Technischen Leiter des ACL. |
| 18.2.7 |
Der Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit sorgt
für die Werbung des ACL in Wort, Schrift und Bild. Er stellt
zu diesem Zweck die Verbindung mit geeigneten Publikationsorganen
her und pflegt sie. Er hält engen Kontakt zu den entsprechenden
Sachbearbeitern übergeordneter Verbände. |
| |
|
| §
19 - Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen |
| 19.1 |
Bei Hauptversammlungen besitzen alle Mitglieder ab 16 Jahren
je eine Stimme. |
| 19.2 |
Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht statthaft. |
| 19.3 |
Jede Hauptversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Diese Formvorschrift gilt bei fristgerechter Verteilung der
Einladung mit Tagesordnung in den Übungsgruppen sowie Veröffentlichung
auf den Web-Seiten des ACL als erfüllt. |
| 19.4 |
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage
vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten
kann kein Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bilden
während der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge,
wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die Dringlichkeit befürworten. |
| 19.5 |
Hauptversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie form-
und fristgerecht einberufen werden. |
| 19.6 |
Die Leitung der Hauptversammlung des ACL obliegt dem 1. Vorsitzenden,
soweit von den Mitgliedern keine andere Regelung beschlossen
wird. |
| 19.7 |
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich
bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| 19.8 |
Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei allen Versammlungen
nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muss während
der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Falle sind
die Beschlüsse rechtswirksam. |
| 19.9 |
Sind bei einer nach der Satzung erforderlichen Wahl mehrere
Bewerber vorhanden, so erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Ergibt der erste Wahlgang keine Stimmenmehrheit, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los. |
| |
|
| §
20 - Protokolle |
| 20.1 |
Über jede Hauptversammlung und Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und Protokollführer unterschrieben werden muss. |
| |
|
| §
21 - Satzungsänderung |
| 21.1 |
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung
vorgenommen werden. |
| |
|
| §
22 - Ordnungen |
| 22.1 |
Für bestimmte Fach- oder Geschäftsbereiche können
vom Vorstand des ACL vorläufige Ordnungen erlassen und
bis zur nächsten Hauptversammlung in Kraft gesetzt werden. |
| 22.2 |
Diese Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich
und bedürfen zu ihrer endgültigen Inkraftsetzung eines
Beschlusses durch die nächste Hauptversammlung. |
| |
|
| §
23 - Auflösung |
| 23.1 |
Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung
kann die Auflösung des ACL beschließen. |
| 23.2 |
Zur Auflösung des ACL ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung
erforderlich. |
| 23.3 |
Bei Auflösung oder Aufhebung des ACL oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des ACL
an den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. |
| |
|
| §
24 - Inkrafttreten / Änderungen |
| 24.1 |
Diese Satzung wurde am 04. Juli 1981 in Lübeck verabschiedet.
Sie tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in Kraft. |
| 24.2 |
Die Satzung in der Fassung vom 04. Juli 1981 wurde durch die
2. Hauptversammlung des ACL am 23. September 1985 in den §§
1 Absatz 3 (Name und Sitz), 3 Absätze 4 und 5 (Zweck),
5 Absatz 2 (Aufgaben), 7 Absätze 1 und 3 (Mitgliedschaft),
8 Absätze 8 und 9 (Rechte und Pflichten der Mitglieder),
9 Absatz 2 (Ehrungen), 13 Absatz 2 (Beiträge), 15 Absatz
2 (Hauptversammlung), 16 Absatz 3 (Vorstand), 17 Absätze
1 bis 3 (Kassenprüfer) sowie 18 Absätze 1 und 2 (Aufgaben
des Vorstandes) geändert bzw. ergänzt. |
| 24.3 |
Die Satzung in der Fassung vom 23. September 1985 wurde durch
die 7. Hauptversammlung des ACL am 15. Januar 1996 in den §§
2 Absatz 1 (Definition), 3 Absatz 1 (Zweck), 5 Absatz 5 (Aufgaben),
8 Absätze 5, 7 und 8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder),
9 Absatz 3 (Ehrungen), 10 Absatz 2 (Erwerb der Mitgliedschaft),
11 Absatz 2 (Beendigung der Mitgliedschaft), 13 Absätze
2 bis 5 (Beiträge), 15 Absatz 6 (Hauptversammlung), 16
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 (Der Vorstand), 18 Absatz 1 Sätze
1 und 5 (Aufgaben des Vorstandes), 19 Absätze 9 und 10
(Verfahrensvorschriften für Hauptversammlungen) sowie 24
Absätze 1 bis 3 (Inkrafttreten/Änderungen) geändert
bzw. ergänzt. |
| 24.4 |
Die Satzung in der Fassung vom 15. Januar 1996 wurde durch
die 10. Hauptversammlung des ACL am 18. März 2002 in den
§§ 1 Absatz 3 (Name und Sitz), 9 Absatz 4 (Ehrungen),
13 Absatz 2 (Beiträge), 19 Absatz 3 (Verfahrensvorschriften
für Hauptversammlungen) und 23 Absatz 3 (Auflösung)
geändert bzw. ergänzt. |
| 24.5 |
Die Satzung in der Fassung vom 18. März 2002 wurde durch
die 13. Hauptversammlung des ACL am 7. Februar 2007 in den §§
1 Absatz 3 (Name und Sitz), 3 Absätze 1 bis 3 (Zweck) und
5 Absätze 1. bis 5 (Aufgaben) geändert bzw. ergänzt. |
| |
|