| In Anerkennung ihrer besonderen
Verdienste können Förderer und Mitglieder durch den
Aikido-Club Lübeck e.V. (ACL) auf Grundlage dieser Ordnung
ausgezeichnet oder geehrt werden. |
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| 1 |
Auszeichnungen und Ehrungen |
| 1.1 |
Mitglieder, die dem Verein 10, 25, 40, 50, 60 oder mehr Jahre
angehören, erhalten eine besondere Auszeichnung. |
| 1.2 |
Die ACL-Ehrenurkunde kann in den Stufen Bronze, Silber oder
Gold an Personen verliehen werden.
Bei der Verleihung der verschiedenen Stufen sind die Förderung
und die aktive Unterstützung der satzungsgemäßen
Aufgaben des ACL sowie die Dauer der Mitgliedschaft im ACL angemessen
zu berücksichtigen. |
| 1.3 |
Durch Beschluss der Hauptversammlung können langjährige
und verdienstvolle Förderer des Aikido zu Ehrenmitgliedern
des ACL ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und
haben alle Rechte eines Mitgliedes. |
| 1.4 |
Durch Beschluss der Hauptversammlung kann ein Mitglied, das
sich in Vorstandsfunktionen besonders vorbildlich, verdienstvoll
und langjährig um den ACL verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden
des ACL ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme
an, kann an allen Versammlungen sowie Veranstaltungen des ACL
teilnehmen und ist beitragsfrei.
Bei Vergabe dieser höchsten Ehrung des ACL sind strenge
Maßstäbe anzulegen. |
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| 2 |
Antragsberechtigung und Formvorschriften |
| 2.1 |
Die Auszeichnungen gemäß Ziffer 1.1 werden nach
Erfüllung der Voraussetzungen jeweils im Januar des Folgejahres
durchgeführt. |
| 2.2 |
Anträge auf Verleihung von Ehrenurkunden gemäß
Ziffer 1.2 oder Ehrenmitgliedschaften gemäß Ziffer
1.3 können durch jedes stimmberechtigte Mitglied des ACL
gestellt werden. |
| 2.3 |
Anträge auf Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des ACL können
nur durch den Vorstand des ACL gestellt werden. |
| 2.4 |
Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen
eine ausreichende Begründung enthalten. Sie sind fristgerecht
vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden des ACL einzureichen. |
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| 3 |
Zuständigkeit und Verfahrensregelungen |
| 3.1 |
Zuständig für die Durchführung von Ehrungen
ist die Hauptversammlung des ACL. Sie entscheidet über
Ehrungen mit einfacher Mehrheit.
Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Über Ehrungen darf nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrages
entschieden werden. |
| 3.2 |
Für jede Ehrung gemäß Nr. 1.2 bis 1.4 wird
eine Ehrenurkunde ausgestellt. |
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| 4 |
Aberkennung von Ehrungen |
| 4.1 |
Alle Ehrungen des ACL können wegen eines Vergehens, das
den Ausschluß aus dem ACL zur Folge haben würde,
durch Beschluss des ACL-Vorstandes entzogen werden. Gegen den
Entzug von Ehrungen kann der Betroffene schriftlichen Widerspruch
vor der nächsten Hauptversammlung des ACL einlegen, die
mit einfacher Mehrheit dann endgültig entscheidet.
Antragsberechtigung für den Entzug von Ehrungen sind der
Vorstand und jedes Mitglied des ACL. Die Anträge bedürfen
der Schriftform und müssen eine ausreichende Begründung
enthalten. Sie sind beim 1. Vorsitzenden des ACL einzureichen.
Bei Verlust der Amtsfähigkeit oder der bürgerlichen
Ehrenrechte eines Ausgezeichneten gilt die erfolgte Ehrung ohne
weiteres als widerrufen. |
| 4.2 |
Die Ehrenurkunden sind nach erfolgtem Entzug auf Anforderung
an den ACL zurückzugeben. |
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| 5 |
Verabschiedung und Inkrafttreten |
| 5.1 |
Die EO-ACL wurde auf Grundlage des § 9 der ACL-Satzung
durch die 10. Hauptversammlung verabschiedet und tritt mit Wirkung
vom 18. März 2002 in Kraft. |