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Ehrenordung des ACL

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In Anerkennung ihrer besonderen Verdienste können Förderer und Mitglieder durch den Aikido-Club Lübeck e.V. (ACL) auf Grundlage dieser Ordnung ausgezeichnet oder geehrt werden.
   
1 Auszeichnungen und Ehrungen
1.1 Mitglieder, die dem Verein 10, 25, 40, 50, 60 oder mehr Jahre angehören, erhalten eine besondere Auszeichnung.
1.2 Die ACL-Ehrenurkunde kann in den Stufen Bronze, Silber oder Gold an Personen verliehen werden.
Bei der Verleihung der verschiedenen Stufen sind die Förderung und die aktive Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben des ACL sowie die Dauer der Mitgliedschaft im ACL angemessen zu berücksichtigen.
1.3 Durch Beschluss der Hauptversammlung können langjährige und verdienstvolle Förderer des Aikido zu Ehrenmitgliedern des ACL ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines Mitgliedes.
1.4 Durch Beschluss der Hauptversammlung kann ein Mitglied, das sich in Vorstandsfunktionen besonders vorbildlich, verdienstvoll und langjährig um den ACL verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden des ACL ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Sitz und Stimme an, kann an allen Versammlungen sowie Veranstaltungen des ACL teilnehmen und ist beitragsfrei.
Bei Vergabe dieser höchsten Ehrung des ACL sind strenge Maßstäbe anzulegen.
   
2 Antragsberechtigung und Formvorschriften
2.1 Die Auszeichnungen gemäß Ziffer 1.1 werden nach Erfüllung der Voraussetzungen jeweils im Januar des Folgejahres durchgeführt.
2.2 Anträge auf Verleihung von Ehrenurkunden gemäß Ziffer 1.2 oder Ehrenmitgliedschaften gemäß Ziffer 1.3 können durch jedes stimmberechtigte Mitglied des ACL gestellt werden.
2.3 Anträge auf Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des ACL können nur durch den Vorstand des ACL gestellt werden.
2.4 Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen eine ausreichende Begründung enthalten. Sie sind fristgerecht vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden des ACL einzureichen.
   
3 Zuständigkeit und Verfahrensregelungen
3.1 Zuständig für die Durchführung von Ehrungen ist die Hauptversammlung des ACL. Sie entscheidet über Ehrungen mit einfacher Mehrheit.
Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
Über Ehrungen darf nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrages entschieden werden.
3.2 Für jede Ehrung gemäß Nr. 1.2 bis 1.4 wird eine Ehrenurkunde ausgestellt.
   
4 Aberkennung von Ehrungen
4.1 Alle Ehrungen des ACL können wegen eines Vergehens, das den Ausschluß aus dem ACL zur Folge haben würde, durch Beschluss des ACL-Vorstandes entzogen werden. Gegen den Entzug von Ehrungen kann der Betroffene schriftlichen Widerspruch vor der nächsten Hauptversammlung des ACL einlegen, die mit einfacher Mehrheit dann endgültig entscheidet.
Antragsberechtigung für den Entzug von Ehrungen sind der Vorstand und jedes Mitglied des ACL. Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen eine ausreichende Begründung enthalten. Sie sind beim 1. Vorsitzenden des ACL einzureichen.
Bei Verlust der Amtsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte eines Ausgezeichneten gilt die erfolgte Ehrung ohne weiteres als widerrufen.
4.2 Die Ehrenurkunden sind nach erfolgtem Entzug auf Anforderung an den ACL zurückzugeben.
   
5 Verabschiedung und Inkrafttreten
5.1 Die EO-ACL wurde auf Grundlage des § 9 der ACL-Satzung durch die 10. Hauptversammlung verabschiedet und tritt mit Wirkung vom 18. März 2002 in Kraft.